Beschluss 
der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020

Beschränkungen des öffentlichen Lebens / Eindämmung der COVID19-Epidemie

Wir müssen lernen, wie wir für eine längere Zeit mit der Epidemie leben können.

  1. Die gemeinsamen Beschlüsse vom 12., 16. und 22. März 2020 sowie die begleitenden ChefBK/CdS-Beschlüsse sowie die Entscheidungen des Corona- Kabinetts bleiben gültig. Die daraufhin getroffenen Verfügungen werden 
bis zum 3. Mai verlängert, soweit im Folgenden nicht abweichende Festlegungen getroffen werden (Anlage 1 gibt eine orientierende Übersicht über die fortbestehenden Maßnahmen).
  2. Die wichtigste Maßnahme bleibt es, Abstand zu halten:
    … in der Öffentlichkeit gilt weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern
    … in der Öffentlichkeit nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes aufhalten.
    Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden weiterhin von den Ordnungsbehörden sanktioniert.
  3. Ziel: vollständige Kontaktnachverfolgung
    => Schaffung zusätzlicher Personalkapazitäten in den öffentlichen Gesundheitsdiensten (mind. 5 Personen pro 20.000 Einwohner)
    => In besonders betroffenen Gebieten Unterstützung durch Bundeswehr
  4. Ziel:möglichst vollständige Nachverfolgung von Kontakten
    => ist der Einsatz von digitalem „contact tracing“ (Bund + Land)
    => Unterstützung des „Pan-European Privacy-Preserving Proximity Tracing“
    (gesamteuropäischer Ansatz, Einhaltung der europäischen und deutschen Datenschutzregeln, epidemiologisch relevante Kontakte der letzten drei Wochen anonymisiert auf dem Handy des Benutzers ohne die Erfassung des Bewegungsprofils) – Einsatz der App freiwillig.
  5. Ziel: Ausbau der hohen Testkapazität (bisher bis zu 650.000 Tests in der Woche / PCR-Tests).
  6. Der Bund unterstützt die Länder sowie die kassenärztlichen Vereinigungen bei der Beschaffung von medizinischer Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen.
    => Für den Alltagsgebrauch gelten für den öffentlichen Raum die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes (Tragen nicht-medizinischer Alltagsmasken (Community-Masken) in öffentlichen Räumen (z.B. ÖPNV und beim Einkauf im Einzelhandel) dringend empfohlen.
  7. Ziel: Besondere Schutzmassnahmen für vulnerable Gruppen und insbesondere für Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen // darf aber nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen.
  8. Vor der Öffnung von Kindergärten, Schulen und Hochschulen ist ein Vorlauf notwendig. Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen nach entsprechenden Vorbereitungen wieder stattfinden können. Ab dem 4. Mai 2020 können prioritär Abschlussklassen und qualifikationsrelevanten Jahrgänge beschult werden.
    Die Kultusministerkonferenz soll bis zum 29. April ein Konzept für Unterricht mit besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen erstellen. Jede Schule braucht einen Hygieneplan. Bibliotheken und Archive können unter Auflagen geöffnet werden.
  9. Großveranstaltungen spielen in der Infektionsdynamik eine große Rolle, deshalb bleiben diese mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.
  10. Folgende Geschäfte können unter Auflagen wieder öffnen:
    • alle Geschäfte bis zu 800 m2 Verkaufsfläche
    • sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.
  11. Friseurbetriebe sollen sich darauf vorbereiten, unter Auflagen den Betrieb ab dem 4. Mai wieder aufzunehmen.
  12. Die Vermittlung von religiösen Inhalten soll weiterhin auf den medialen Weg beschränkt bleiben.
  13. In Industrie und Mittelstand soll sicheres Arbeiten möglichst umfassend weiter ermöglicht sein. Ausgenommen bleiben wirtschaftliche Aktivitäten mit erheblichen Publikumsverkehr. Jedes Unternehmen muss eine betriebliche Pandemieplanung + Hygienekonzept umsetzen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen und führen Kontrollen durch. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist dazu mit den Sozialpartnern, Ländern und DGUV im Gespräch und wird kurzfristig ein Konzept hierfür vorlegen.
  14. Bund und Länder unterstützen die Wirtschaft, gestörte internationale Lieferketten wiederherzustellen. Dazu richten die Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder Kontaktstellen für betroffene Unternehmen ein.
    Auf Seiten des Bundes wirken in dieser Kontaktstelle auch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das für den Zoll zuständige Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat mit.
  15. Bürgerinnen und Bürger sollen generell auf private Reisen und Besuche 
- auch von Verwandten – verzichten. Die weltweite Reisewarnung wird 
aufrechterhalten. Übernachtungsangebote im Inland sind nur für notwendige (+ nicht touristische) Zwecke erlaubt. Für Ein- und Rückreisende wird weiter eine
 zweiwöchige Quarantäne nach den Bestimmungen der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Musterverordnung vom 8.4.2020 angeordnet. Für den Warenverkehr, für Pendler und andere beruflich Reisende bleibt die Einreise 
nach Deutschland und die Ausreise aus Deutschland weiter wie bisher 
grundsätzlich möglich.
  16. Bei besonders betroffenen Gebieten muss auf eine regionale Dynamik mit 
hohen Neuinfektionszahlen und schnellem Anstieg der Infektionsrate sofort 
reagiert werden.
  17. Ein Impfstoff ist der Schlüssel zu einer Rückkehr des normalen Alltags.
  18. Neben der Impfstoffentwicklung leistet die Forschung wichtige Beiträge zur Bewältigung der Pandemie. Es wird eine SARS-CoV-2- Datenbank aufgebaut, in der stationäre Behandlungen dokumentiert und ausgewertet warden (+ Studien zu verschiedenen Medikamenten. Deutschland nimmt an der „WHO Solidarity Trial“ teil.
  19. Etwa alle zwei Wochen wird die Infektionsdynamik kontrolliert. 
Die hier beschriebenen Massnahmen gelten zunächst bis zum 3. Mai.

Anlage 1: Grobübersicht über fortbestehende Maßnahmen aus früheren Beschlüssen
(Diese Liste dient der Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ist kein Beschlussbestandteil)

Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben vor dem 15.4.2020 wiederholt Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart. Folgende wesentliche Aspekte sind im oben genannten Beschluss nicht extra erwähnt und gelten gemäß Ziff. 1 daher unverändert weiter:

  1. Ausdrücklich nicht geschlossen, sondern ggf. auch Sonntags geöffnet unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen bleibt:
    1. der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,
    2. Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
    3. Tankstellen,
    4. Banken und Sparkassen, Poststellen,
    5. Reinigungen, Waschsalons,
    6. der Zeitungsverkauf,
    7. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der
    8. Großhandel.
  2. Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
  3. Dienstleistungsbetriebe können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen, jedoch bleiben Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe (mit heutigem Beschluss mit Ausnahme von Friseuren) geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
  4. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
  5. Für den Publikumsverkehr geschlossen sind
    1. Gastronomiebetriebe. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
    2. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
    3. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Galerien, Ausstellungen, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
    4. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte (soweit im Beschluss vom 15.4. nicht explizit anders geregelt), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
    5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
    6. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,
    7. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
    8. Outlet-Center
    9. Spielplätze.
  6. Verboten sind
    1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von
    2. Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.
  7. Weiterhin zu erlassen sind
    1. Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (z.B. Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
    2. in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot mindestens für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland aufgehalten haben
    3. Auflagen für Hotels (nur Geschäfts- kein Tourismusbetrieb), das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und – hinweise
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